Die Werbung mit Testsiegeln muss durch Verbraucher überprüfbar sein. Deshalb muss der Werbetreibende angeben, wo die Testergebnisse nachgelesen und überprüft werden können. Im Fall ging es um einen Eimer Farbe des Baumarkts OBI, in dessen Prospekt keine genauen Angaben abgedruckt waren.
BGH, Urteil vom 15.04.2021 – 1 ZR 134/20 – Testsiegel-Werbung –
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