Die Falschbezeichnung von Polyacryl als „Acryl“ führt zu keiner wettbewerbsrechtlich relevanten Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG. Obwohl objektiv ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung vorliegt, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn der Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 Textilkennzeichnungsverordnung ist nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Vielmehr wird der angesprochene Verkehr nicht annehmen, dass es sich bei „Acryl“ um eine andere Faser als „Polyacryl“ handelt.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.01.2021, 6 U 256/19
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht