Zwischen identischen Werktiteln einer Fernsehproduktion und eines Sachbuchs besteht keine Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.
Eine Rundfunkanstalt strahlte mehrere Beiträge unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ aus und veröffentlichte hierzu auch eine Titelschutzanzeige.
Ein Verlag vertrieb einige Jahre später ein Sachbuch ebenfalls unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“. Es setzte sich mit Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen auseinander. Die Rundfunkanstalt sah hierdurch ihre Titelschutzrechte verletzt, scheiterte damit aber vor Gericht.
Selbst wenn für die Fernsehbeiträge Titelschutz nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG bestehe, fehle es an der erforderlichen unmittelbaren Verwechselungsgefahr gem. § 15 Abs. 2 MarkenG. Denn Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes und auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu besitzen. In Betracht komme daher nur eine unmittelbare Verwechselungsgefahr im engeren Sinne. Der Verkehr müsse den einen Titel für den anderen halten. Wenn aber die Werkarten, hier eine Fernsehserie und ein Sachbuch, völlig unterschiedlich seien, so fehle es an der erforderlichen unmittelbaren Verwechselungsgefahr und der „Werknähe“. Dem angegriffenen Buch sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich dieses auf die Fernsehserie beziehe. Auch weise der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ nur geringe Unterscheidungskraft auf. Wäre der Titel hingegen besonders originell, käme möglicherweise eine Verwechselungsgefahr in Betracht.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.01.2022, 6 W 102/21
– Nie wieder keine Ahnung! –
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