Führt ein erheblich zu geringer Kilometerstand in einer Anzeige auf einer Gebrauchtwagen-Plattform zu einer blickfangartig hervorgehobenen Bewertung als „Top-Angebot“, so handelt es sich um eine irreführende und damit unzulässige Werbung.
Ein VW-Golf wurde mit einem Kilometerstand von angeblich nur 2.040 km für lediglich € 1.100,- beworben, obwohl der tatsächliche Kilometerstand 204.000 km betrug. Das war auch auf einem beigefügten Foto zu erkennen. Im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Landgericht Köln, entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht. Die falsche Angabe führt zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen unwahren Bewertung als „Top-Angebot“, das in Wahrheit nicht existiert.
OLG Köln, Urteil vom 09. März 2020, 6 W 25/20
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