In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Der Kunde muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach sein Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Abzustellen ist auf einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.
BGH, Urteil vom 24. November 1988, III ZR 288/87
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