Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine „technische Wirkung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen. Dies steht der Schutzfähigkeit als Marke entgegen. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchstauglich gestaltet. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen und kann sich insbesondere in der Handhabung, der Portionierung oder Verzehrvorteilen entfalten.
Auch eine als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unabhängig von einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nicht markenfähig.
BPatG, Beschluss vom 15.09.2016, 25 W (pat) 59/14 – Traubenzuckertäfelchen –.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht