Handwerker dürfen nicht gleichzeitig mit ihrer Bestellung zum öffentlich vereidigten Sachverständigen werben.
18 Abs. 3 SVO HWK schreibt vielmehr ein sogenanntes Trennungsgebot vor. Danach muss der Sachverständige die Werbung für seine Tätigkeit als Gutachter von seiner sonstigen gewerblichen und beruflichen Tätigkeit trennen.
Verbraucher könnten sonst irrig annehmen, ein öffentlich bestellter Sachverständiger sei auch in seinem Handwerksgewerbe unabhängiger und unparteiischer als seine Mitbewerber.
Im konkreten Fall hatte der Sachverständige zudem entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVO HWK auch nicht den exakten Bestellungstenor angegeben, sondern deutlich darüberhinausgehende Tätigkeitsbereiche, wie etwa „Zugelassener Sachverständiger für Fördermittel im Bereich der Energieeffizienz für Anlagen und Gebäude“ bzw. „Sachverständiger für Ofen- Luftheizungsbau“ bzw. „Der Energiedoktor. Energie-Sachverständiger“. Sämtliche dieser Angaben entsprachen nicht seiner amtlichen Bestellung.
LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2013, 2 HK O 808/22, n. rkr.
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