Der Verkäufer von Frankiermaschinen und Büromaterial wies in seinem Online-
Shop ausdrücklich darauf hin, nur an Gewerbetreibende zu liefern. Der
Testkäufer bestätigte, kein Verbraucher im Sinne des § 14 BGB zu sein, gab aber
in das Textfeld „Firma“ das Wort „Privat“ ein. Der Bestellprozess wurde automatisiert
abgewickelt, ohne die speziellen Verbraucherschutzvorschriften für den
Online-Handel einzuhalten. Ein Mitbewerber klagte auf Zahlung einer zuvor für
den Fall eines Wettbewerbsverstoßes vereinbarten Vertragsstrafe. Ein solcher
Anspruch besteht aber nicht, wenn der Verkäufer „ausgetrickst“ und der Kauf als
gewerblicher Kunde ausdrücklich bestätigt wird. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben darf der Händler nicht „hereingelegt“ werden. Ein Vertragsstrafeanspruch
besteht in solchen Fällen nicht.
BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16
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