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Neuigkeit

Übliche Urheberbezeichnung

Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird.

 

Vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046.

 

Zugleich muss die Bezeichnung inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt. Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies.

 

Bei CD’s oder Schallplatten wird die Bezeichnung üblicherweise auf der Umhüllung angegeben.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03.

 

Das Landgericht Köln hatte entschieden, ein Urheberrechtshinweis müsste sogar in einem Bild angebracht werden.

 

LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, 14 O 427/13.

 

Diese Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig geworden.

 

Eine Urheberbezeichnung im Sinne des § 10 UrhG liegt auch vor, wenn sich Bilddateien auf einer CD befinden, auf der zugleich eine Textdatei mit Hinweisen auf dem Lichtbild enthalten ist.

 

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 U 112/03.

 

Die Vermutung der Urheberschaft an einer Dissertation erstreckt sich nicht nur auf den Text, sondern auch auf darin enthaltene Fotos.

 

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.

 

Der Vermerk „©“ ist nicht erforderlich, reicht aber für die Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 Abs. 1 UrhG aus.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2008, 2-06 U 247/07.

Anders zum P-Vermerk: BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00

vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Vermutung im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG auch vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt wurde.

 

Denn das Einstellen eines Werkes ins Internet setzt eine Übertragung des Werks auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild und Ton und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 2 UrhG voraus. Wird die elektronische Datei des Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen um sie auf diese Weise ins Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Demnach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird.

 

BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies

vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977

vgl. LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416


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