Nachdem der Bundesfinanzhof im Dezember 2016 bereits entschieden hatte, dass die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (also im Bereich des Wettbewerbsrechts) umsatzsteuerpflichtig sei, hat er diese Auffassung nunmehr auf den Bereich der Urheberrechtsverletzungen ausgeweitet.
Der Bundesfinanzhof hat die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht auch für Abmahnungen nach dem Urhebergesetz bejaht. Zahlungen, die an einen Rechtsinhaber aufgrund urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Rechtsinhaber und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer anzusehen.
Die Konsequenz ist, dass Rechtsverletzer zu Rechtsverfolgungskosten nicht nur in Höhe des Nettobetrages, sondern einschließlich der Umsatzsteuer an den Rechtsinhaber beziehungsweise Urheber zu erstatten haben.
BFH, Urteil vom 13.02.2019, XIV R 1/17
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