Wer zurecht abgemahnt wurde, muss dem Abmahnenden auch die Umsatzsteuer erstatten. Dies gilt auch, wenn der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zahlungen aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind als steuerbare Entgelte zu klassifizieren und damit Leistungen des Abmahners gegenüber dem Verletzer.
BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14.
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