Auch im Markenrecht können ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Überlegungen eine Rolle spielen. Die Markeninhaberin besitzt eine unter anderem für Tablettendosen oder ähnliches eingetragene deutsche Marke „ABC“ und erstellte bei Amazon eine Produktdetailseite mit der Überschrift „ABC Medikamenten-Dosierer, Pillendose …„ Die Beklagte vertrieb ebenfalls einen Medikamenten-Dosierer über Amazon. Der Algorithmus hängte ihr Angebot an die von der Klägerin erstellte Produktdetailseite automatisch an, so dass ihr Angebot ebenfalls den Hinweis auf die Marke „ABC“ aufwies.
Beide Parteien beziehen ihre Pillendosen von demselben chinesischen Hersteller.
Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht Hamm in einem Hinweisbeschluss in dem Verhalten der Beklagten keine Markenverletzung. Diese liege zwar eigentlich vor, nach den Umständen des Einzelfalls stehe aber der Beklagten der Einwand des § 242 BGB (Treue und Glauben) zur Seite. Die Klägerin stelle sich im Internet unzutreffend als Herstellerin dar, obwohl sie genau wie die Beklagte nur Händlerin der Medikamenten-Dosierer sei. Genau diese irreführende und unlautere Markennutzung führe aufgrund des Amazon-Suchalgorithmus dazu, dass die übrigen Händler automatisch eine Markenverletzung begehen müssten.
Könnte die Klägerin markenrechtliche Unterlassungsansprüche verfolgen, würde dies einen Preiswettbewerb der Händler auf der Webseite von Amazon verhindern.
Die Markeninhaberin hat daraufhin die Berufung der Beklagten „anerkannt“, obwohl dies prozessual nicht vorgesehen ist. Sie hätte eigentlich die Klage zurücknehmen oder auf die geltend gemachten Ansprüche verzichten müssen.
OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019, 4 U 77/18
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