Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes haftet nicht als Störer für von Dritten über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Allerdings kann der Rechteinhaber einen Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG in der seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung geltend machen.
Der Rechteinhaber des Computerspiels „Dead Island“ wandte sich gegen den Download auf einer Internettauschbörse und mahnte den Anschlussinhaber ab. Der berief sich darauf, die Rechtsverletzung nicht selbst vorgenommen zu haben, obwohl er fünf öffentliche WLAN-Hotspots und zwei Tor-Exit-Nodes betrieb.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F. haftet der Vermittler eines Internetzugangs nicht mehr wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung. Vielmehr kommt nur noch ein Anspruch auf Sperrung der Informationen gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Betracht. Die Sache wurde daher an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 64/17 –Dead Island –
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