Besteht beim Online-Kauf von Matratzen ein Widerrufsrecht?
Um diese Frage geht es in einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof. Dahinter steckt die Frage, ob eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wie es für Hygieneartikel gilt.
Und wie genau ist der Verbraucher über die Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu informieren? Reicht es aus, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren? Das hat der Bundesgerichtshof jedenfalls mit Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, für ausreichend gehalten.
Zwischenzeitlich wurden aber die Unternehmerpflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie geändert. So muss beispielsweise erläutert werden, dass durch die Entfernung eines Siegels das Widerrufsrecht verloren gehen kann. Allerdings hat der Unternehmer den Verbraucher nur in den Fällen hierüber zu informieren, wenn überhaupt die Ausübung eines Widerrufsrechts in Betracht kommt. Eine generelle Belehrung ist danach unzulässig.
Sollten tatsächlich konkrete Belehrungspflichten festgestellt werden, müsste jeder Online-Händler bei jedem einzelnen Produkt im Einzelnen sagen, ob es ein Widerrufsrecht gibt, oder ob eine Ausnahme gilt.
Da falsche Belehrungen sehr leicht vorkommen können, erhöht sich die Gefahr von Abmahnungen.
Manche befürchten sogar schon wieder eine neue Abmahnwelle, wenn der Europäische Gerichtshof zu Lasten der Online-Händler entscheidet.
BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16
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