Die Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als Gütezeichen stellt keine markenmäßige Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 UMV dar. Jedoch handelt es sich um eine ernsthafte Benutzung, wenn die Anbringung der Marke den Verbrauchern auch und zugleich garantiert, dass diese Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
In diesem Fall ist es dem Markeninhaber nach Art. 9 Abs. 1b UMV gestattet, die Anbringung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf identischen Waren zu verbieten, wenn dessen Anbringung für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen schafft.
EuGH, Urteil vom 08.06.2017, – C-689/15 –
– Gözze/Verein Bremer Baumwollbörse –
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht