Der Telefon- und Internetanbieter Unitymedia darf seine Router, die er Kunden zur Verfügung stellt, parallel auch für den Aufbau eines WLAN-Netzes benutzen. Hierzu wird ein zweites WLAN-Signal ohne Zustimmung des Kunden für sogenannte WiFi-Spots verwendet. Nur, wenn der Kunde widerspricht (opt-out), muss Unitymedia hierauf verzichten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln stellt die Ausschaltung des zweiten Signals keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar. Der Anbieter habe ein berechtigtes Interesse zur Ausweitung seines Dienstleistungsangebotes. Dazu zählen auch Zusatzfunktionen wie WiFi-Hotspots, durch die Datenvolumen gespart werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018, 6 U 85/17.
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