Auch Betonpflastersteine können gegen unlautere Nachahmung gem. § 4 Nr. 3a) und b) UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie gegen unlautere Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG geschützt sein.
Dazu muss das Produkt zumindest über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügen, also kein „Allerwelts-Produkt“ oder „Dutzendware“ sein, sondern auf seine betriebliche Herkunft hinweisen. Bei ihrer Markteinführung im Jahre 1992 gab es Betonpflaster-Steine, die den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten erweckten, noch nicht. Sie erwecken den Eindruck eines natürlichen Spaltsteinpflasters dadurch, dass die Ecken und Kanten in großen rotierenden Behältern abgestoßen werden. Dadurch entstehen gleichzeitig Einkerbungen auf der Steinoberfläche. Daran fehlte es aber bei der angeblichen Nachahmung, so dass die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage in beiden Instanzen abgewiesen wurde.
OLG-Köln, Urteil vom 25.08.2017, 6 U 170/16
LG-Köln, Urteil vom 28.09.2016, 84 O 69/16
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