Nach jahrelangem Kampf hat sich der Originalhersteller eines bekannten Fahrzeug-Trailers gegen seinen bayerischen Nachahmer durchgesetzt: Wie Rechtsanwalt Thomas Meinke am 28.02.2024 berichtet, hat der Plagiator seine Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines fünfstelligen Schadensersatzbetrages und weiterer 5.000,– EUR jährlich, sollte es dennoch zu weiteren Nachbauten kommen.
Zur Begründung seines Unterlassungsgebots hat das Gericht ausgeführt, dass der Fahrzeugtrailer der Klägerin über eine besondere wettbewerbliche Eigenart und hohe Bekanntheit verfüge, so dass der Nachahmer unzulässig den guten Ruf des Originals ausbeute. Dies aber verstoße gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 3 a. und b. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach es verboten ist, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.
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