Ein Betroffener hat keinen individuellen Anspruch gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme. Zwar kann gemäß Artikel 78 Abs. 2 DSGVO bei Untätigkeit auf eine Beschwerde Klage erhoben werden. Die Verurteilung zu einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme ist jedoch nicht möglich.
Zwar sieht Artikel 78 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich ein Klagerecht vor. Im Fall
einer Beschwerde ist der Klagegrund nach Artikel 77 DSGVO jedoch auf Fälle
einer Untätigkeit der Behörde beschränkt. Die Datenschutzbehörde muss sich daraufhin mit der Beschwerde befassen, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet
oder exzessiv ist. Eine weitergehende Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.05.2019, S 49 SF 8/19.
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