Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab oder wird ihm vom Gericht ein bestimmtes Verhalten verboten, so müssen alle Mitarbeiter schriftlich darüber aufgeklärt werden. Gleichzeitig müssen sie auch darauf hingewiesen werden, welche Nachteile dem Unternehmen und auch ihnen persönlich bei einem Verstoß entstehen können, einschließlich einer möglichen Arbeitsvertragskündigung. Die Geschäftsführung muss die Einhaltung überwachen und bei Verstößen mindestens eine Abmahnung aussprechen. Zu den Unterlassungspflichten kann es auch gehören, markenverletzende Produkte aus den Vertriebswegen zurückzurufen (Produktrückruf).
Merke: Die Mitarbeiter sind in jedem Fall schriftlich zu informieren und ihr Verhalten fortlaufend zu überwachen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, 6 W 96/17
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