An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.
Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung, lassen für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.
BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 237/14 – mt-perfect-.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht