Die Werbung mit falschen und überhöhten unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) stellt eine irreführende Preiswerbung dar.
Ein Unternehmen hatte in seinem Online-Shop für Büro-,Handy- und Computerzubehör und auf seiner Internetseite einen „Duracell Flutlicht und Handscheinwerfer“ zum Preis von EUR 3,99 beworben, und ihm eine UVP in Höhe von
EUR 60,00 gegenübergestellt, obwohl der Hersteller nur eine UVP von EUR 14,99 angegeben hatte.
Im zweiten Fall bewarb ein Onlinehändler ein Hygieneprodukt für EUR 57,99 unter Herausstellung einer Preisersparnis von 36%, obwohl der tatsächliche UVP wesentlich niedriger war.
LG-Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, 12 O 47/16
LG-Bielefeld, Urteil vom 19.07.2016, 12 O 44/16, BeckRS 2016, 123621
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