Ein Pressefotograf ist nicht verpflichtet, seine Fotos zu verpixeln. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bildredaktion der Medien. Ein Fotograf hatte einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums abgelichtet. Das Foto erschien unverpixelt online in einer großen deutschen Tageszeitung. In dem dazugehörigen Bericht wurden unzureichende Sicherheitsvorkehrungen in Virus-Verdachtsfällen kritisiert. Der Patient wie auch die behandelnde Ärztin und die herbeigerufene Polizei hatten den Fotografen zur Löschung seiner Bilder aufgefordert. Dieser gab sie aber unverpixelt an verschiedene Redaktionen weiter und wurde daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts entschied, es müsse Pressefotografen und Journalisten möglich sein, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung bestehe nicht. Das könnte nur dann anders sein, wenn der Fotograf wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Anfertigung des Lichtbildes verschwiegen habe.
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020, I BvR 1716/17
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht