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Neuigkeit

Unzulässige Werbe-E-Mails

Auch Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind als Werbung zu qualifizieren. Sie bedürfen entweder einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers oder müssen den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen, etwa weil der Unternehmer die elektronische Postadresse der Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache oder Dienstleistung erhalten hat, sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und Verwendung der Adresse klar und deutlich auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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