Auch Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind als Werbung zu qualifizieren. Sie bedürfen entweder einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers oder müssen den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen, etwa weil der Unternehmer die elektronische Postadresse der Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache oder Dienstleistung erhalten hat, sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung und Verwendung der Adresse klar und deutlich auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
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