Diensteanbieter haften für das Teilen von Online-Inhalten unmittelbar, wenn schutzfähige Werke rechtswidrig hochgeladen werden. Um sich von dieser Haftung zu befreien, müssen sie gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von Werken zu verhindern, die Rechteinhaber nicht über solche Dienste zugänglich machen wollen (sogenannte Upload-Filter).
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2022 die hiergegen von Polen erhobene Klage auf Nichtigerklärung abgewiesen.
Zwar bewirkte Artikel 17 eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Dies sei aber durch das legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gedeckt. Es gebe eine klare und präzise Grenze, indem insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen seien, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. Dagegen sei ein Filtersystem, das nicht hinreichend sicher zwischen zulässigen und unzulässigen Inhalten unterscheide, mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar. Auch sei es den Nutzern dieser Dienste nach nationalem Recht gestattet, Parodien oder Pastiches hochzuladen. Die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien seien angemessen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sicherzustellen.
EuGH, C-401/19 -Polen/Parlament und Rat
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht