Auch Schmuckstücke können persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Entscheidend ist die konkrete Gestaltung und Kombination an einzelne Elemente und an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind seit der „Geburtstagszug“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine besonders hohen Anforderungen mehr zu stellen. Es genügt eine Gestaltungshöhe, die es nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise rechtfertigen, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (BGH, GRUR 2014, 175 – Geburtstags-
zug -).
Daher können auch Modeschmuckartikel urheberrechtsschutzfähig sein.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2018, 11 U 12/18
Eine entsprechende Grundsatzentscheidung hatten wir bereits vor Jahren für den Niessing-Spannring errungen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2000, 20 U 4/99
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