Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will eine neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke schaffen. Damit soll geregelt werden, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Rechteinhaber bedarf. Gegenstand des Referentenentwurfs, der am 01.02.2017 veröffentlich wurde, sind die neuen §§ 60a – 60h UrhG-E für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken einschließlich neuer Vorschriften für das sogenannte Text- und Data-Mining. Dabei handelt es sich um die softwaregestützte Auswertung großer Datenmengen.
Jede Anwendergruppe soll künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zur Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzung finden. Dafür sollen die bisherigen, verstreuten Bestimmungen in §§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG vollständig bzw. in § 46 und § 53 UrhG teilweise gestrichen werden.
Der Entwurf geht nun in die Abstimmung mit den interessierten Verbänden, insbesondere zu folgenden Punkten:
- § 60g Abs. 1 UrhG-E: Vorrang gesetzlicher Nutzungsbefugnisse (Schranken) vorvertraglichen Vereinbarungen.
- § 60a Abs. 1 UrhG-E: Maß der gesetzlich erlaubten Nutzung/25% eines veröffentlichten Werks für Unterricht und Lehre.
- § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG-E: Ausnahmeregelung für Schulbücher, nicht für Lehrbücher.
- § 60h Abs. 3 UrhG-E: Art der Berechnung der angemessenen Vergütung.
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