Die Verjährung des Urlaubsanspruchs tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter rechtzeitig auf den noch offenen Resturlaub hingewiesen und Gelegenheit gegeben hat, ihn zu nehmen. Andernfalls bleibt der Urlaubsanspruch unbefristet erhalten und lässt sich auch noch Jahre später geltend machen.
Damit entspricht das Bundesarbeitsgericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes. Arbeitnehmer, deren Urlaub vermeintlich verfallen ist, können diesen heute noch geltend machen bzw. Entschädigung in Geld hierfür verlangen.
BAG, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20
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