Auf die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren muss eindeutig hingewiesen werden. Nicht ausreichend ist die Aussage „Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden“. Dieser Text lässt offen, welche Kriterien der Unternehmer hierfür voraussetzt.
BGH, Urteil vom 21.08.2019, VIII ZR 265/18
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