Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht unter irreführenden Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“, „Käse“, „Joghurt“ und „Rahm“ vermarktet werden. Sie sind Produkte tierischen Ursprungs vorbehalten. Auch klarstellende oder beschreibende Zusätze helfen hier nicht weiter.
EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 – Verband sozialer Wettbewerb e.V. ./. TofuTown.com GmbH
Geklagt wurde gegen Begriffe wie „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheesecream“, „Soyatoo“, „Tofubutter“ u.a..
Demgegenüber hat der niederländische Gerichtshof ´s Hertogenbosch entschieden, dass die Firma Alpro auch zukünftig Bezeichnungen wie „Variationen von Milchprodukten“ verwenden darf, auch wenn es sich um rein pflanzliche Produkte handelt. Die niederländische Firma nennt ihre Produkte „Variationen von Milchprodukten“, „Variationen von Milch“, „Joghurtvariationen“ oder „Pflanzlicher Joghurt“. Nach Auffassung des niederländischen Gerichts schließt die EU-Verordnung nicht zwangsläufig jegliche Verwendung solcher Bezeichnungen aus. Vielmehr werde deutlich, dass es sich um pflanzliche Alternativen zu den tierischen Produkten handle. Es handle sich daher nicht um eine irreführende Falschbezeichnung.
Niederländischer Gerichtshof ´s Hertogenbosch, Urteil vom 19.12.2017.
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