Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine rechtserhaltende Benutzung in der eingetragenen, sondern in einer von der Eintragung abweichenden Form dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. Das kann z.B. durch eine räumliche Nähe oder die Einbindung in ein Logo geschehen.
Im Streitfall war die außerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist liegende Widerspruchsmarke „Dorzo“ nicht isoliert verwendet worden, sondern nur mit den ergänzenden Begriffen „Vision®“ bzw. „Comp-Vision®“ durch räumliche Zusammenführung, durch den Bindestrich oder die Zusammenschreibung so-
wie durch das einheitliche Schriftbild und die identische Farbgebung.
Es kommt nicht darauf an, dass das Zeichen ohne Abwandlung innerhalb einer Gesamtkennzeichnung verwendet wird und somit noch geeignet ist, als Herkunftshinweis erkannt zu werden. Denn die Verbindung mit weiteren Elementen führt gerade zu der Prüfung, ob eine von der Eintragung abweichende Benutzung noch als rechtserhaltend angesehen werden kann. Das ist nur der Fall, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das setzt voraus, dass der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt. Das tut der Verkehr bei Verwendung der Kennzeichnungen „Dorzo-Vision®“ und „DorzoComp-Vision®“ gerade nicht, da sie jeweils als einheitliche Kennzeichen und nicht als getrennte Zeichen ansieht, in denen das Wort „Dorzo“ noch als eigenständiges Produktkennzeichen erkannt würde.
BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZB 006/16 – Dorzo plus T STADA # Dorzo
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