Die Werbung mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie gleichzeitig einen Verstoß gegen das Verbot aus der sogenannten „Schwarzen Liste“ Anhang 3 Nr. 2 UWG dar. Kein Verbraucher rechnet damit, dass mit einem nicht mehr gültigen Zertifikat geworben wird, selbst wenn dieses ein (abgelaufenes) Gültigkeitsdatum aufweist.
LG Berlin, 103 O 110/20 vom 07.12.2021
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