Der Urheber hat das Recht auf Anbringung eines Urhebervermerks, also seines Namens an seinem Werk, beispielsweise einem Lichtbild gemäß § 13 UrhG.
Das sollte unbedingt genutzt werden, denn § 10 UrhG begründet eine Vermutung der Urheberschaft.
Wer die Urheberschaft bestreiten will, muss das Gegenteil beweisen.
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10.
Dasselbe gilt auch im Falle der Miturheberschaft.
BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 142/06.
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