Sowohl die Internet-Video-Plattform „YouTube“ wie auch der Internet-Sharing- Hoster „Uploaded“ haften für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen als Täter, sowohl auf Unterlassung wie auch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies ist die Kernaussage der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022. Danach beruht ihr Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte, zu deren rechtswidrigem „Upload“ sie ihre Nutzer verleiten. Sie haften daher selbst als Täter für das öffentliche Zugänglichmachen von Musik-Videos, privaten Konzertmitschnitten (Bootlegs) und Musikwerken aus
Studioalben. Im Fall „YouTube“ muss das OLG Hamburg noch einmal prüfen, ob geeignete technische Maßnahmen ergriffen wurden, um rechtswidrige „Uploads“ von vornherein zu verhindern. Lediglich reaktive technische Maßnahmen genügen nicht, etwa die Bereitstellung eines „Abuse-Formulars“ und eines „Advanced-Take-Down-Tools“. Auch die bisherigen proaktiven Maßnahmen wie Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in
Link Ressourcen (zum Auffinden von sogenannten Link-Sammlungen) sind nicht hinreichend effektiv. Die Anbieter trifft die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten sowie zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
In allen Fällen ist allerdings noch zu prüfen, ob auch nach dem ab 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt.
BGH, I ZR 140/15,
BGH, I ZR 53 – 57/17
BGH, I ZR 135/18 „YouTube“ und “uploaded”
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht