Stellen eingeschweißte Matratzen Hygieneartikel im Sinne von Artikel 16 Abs.1e) VRRL (Verbraucherrechte Richtlinie) dar?
Verliert der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn er eine online erworbene Matratze auspackt und ausprobiert, und muss er hierauf nach Artikel 6 Abs.1 k) VRRL unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die Versiegelung hingewiesen werden?
Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Ein Online-Käufer hatte eine mit Schutzfolie versehene Matratze zurückgeben wollen, der Händler weigerte sich den Kaufpreis, sowie die Transport- und Anwaltskosten zu erstatten. Beide Vorinstanzen hatten dem Käufer bisher recht gegeben, auch der Bundesgerichtshof neigt zu dieser Auffassung, da die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Schutzhülle nicht endgültig entfallen sei. Vielmehr ließen sich Matratzen, wie auch z.B. in Hotelbetten, in der Regel ordnungsgemäß reinigen und wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen.
BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16
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