Ein Sportveranstalter darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Sportstadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der Verbreitung in eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie und der Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte abhängig machen, da eine derartige Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterfällt. Es handelt sich bei der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte um eine Hauptleistungspflicht des Medienunternehmens gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.
OLG München, Urteil vom 07.06.2018, 29 U 2490/17
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