Die Lockerungen zur Videoüberwachung gem. § 4 Abs. 1 BDSG aus dem Jahr 2017 verstoßen gegen das EU-Recht und gegen die DSGVO. Die Regelung zur Privilegierung privater Videoüberwachung ist somit nicht anwendbar.
Ein Zahnarzt darf daher den Empfangsbereich seiner Praxis nicht per Video überwachen lassen.
BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18
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