Hat ein Dritter zum Zeitpunkt der Patentanmeldung die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen, so kann der Patentinhaber gem. § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 PatG gegen diesen keine Unterlassungsansprüche geltend machen.
Vielmehr darf der Dritte die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten weiter nutzen.
Auch wer sämtliche Bestandteile für eine Vorrichtung bisher nur an einen weiteren Betrieb geliefert hat, der sie dann zusammensetzte, darf anschließend dazu übergehen, die Vorrichtung selbst herzustellen, wenn das Zusammenfügen zu einer geschützten Vorrichtung schon bisher sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen war. Der Vorbenutzer darf jedoch nur solche Handlungen vornehmen, die bisher ein anderer als seine verlängerte Werkbank ausgeführt hat. Jedoch darf der Eingriff in den Schutzbereich des Patentes nicht vertieft werden. Im konkreten Fall war das Zusammenfügen von gelieferten Bauteilen mit zugehörigen, passend zugeschnittenen Gewebestreifen zu einer patentgemäßen Schutzverkleidung sicher vorhersehbar und einfach zu bewerkstelligen. Die Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechtes nach §§ 12 PatG i. V. m. § 10 PatG lagen daher vor.
OLG Düsseldorf Urteil vom 14.03.2018, I-15U49/16 – Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen
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