In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die ab 01.07.2017 geltende Regelung des Telekommunikationsgesetzes zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.
Es besteht ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG.
OVG NW, Beschluss vom 22.06.2017, 13 B 238/17
vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-203/15, C 698/15, CR 2017, 225.
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