Zeugen müssen vor Gericht stets die Wahrheit sagen. Sie dürfen dem Sachverhalt nichts hinzufügen, aber auch nichts weglassen. Kann man sich nicht genau erinnern, muss man dies dem Gericht sagen. Eine – meist uneidliche – Falschaussage wird gem. § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wird der Zeuge ausnahmsweise doch vereidigt, spricht man von einem sogenannten „Meineid“. Dann beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
Wichtig: Der Meineid muss nicht vorsätzlich, also mit Absicht begangen worden sein. Verboten ist auch ein fahrlässiger Meineid. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zeuge einfach etwas aussagt, ohne sich genügend anzustrengen und die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Auch wenn er selbst gar nichts mitbekommen hat, sondern sich nur etwas von anderen hat erzählen lassen, und dieses als
eigenes Erleben wiedergibt, begeht er eine Falschaussage bzw. einen Meineid.
In diesem Fall wird aus einem harmlosen Zeugen ein Angeklagter. Häufig gelingt es dann nur mit Hilfe eines erfahrenen Verteidigers, die Vorwürfe des Staatsanwaltes auszuräumen oder zu relativieren.
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