Auch bei Unions-Kollektivmarken nach Art. 74 Abs. 2 UMV, die eine geografische Herkunftsangabe zum Inhalt haben, muss Warenidentität oder –ähnlichkeit bestehen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Eine solche Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 b UMV zwischen der für Tee (Klasse 30) eingetragenen Unions-Kollektivmarke „Darjeeling“ und einer gleichnamigen, jüngeren Marke für Damenunterbekleidung (Klasse 25), Einzelhandelsdienstleistungen damit (Klasse 35) sowie für Telekommunikation (Klasse 38) wurde daher mangels Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen. Eine Kollektivmarke erfasst nicht alle möglichen Waren und Dienstleistungen, die aus dem betroffenen Gebiet stammen können. Sie können daher auch nicht als markenrechtlich ähnlich angesehen werden.
EuGH, GRUR 2017, 1257 – Darjeeling
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