Das Angebot der Warn-Wetter-App durch den deutschen Wetterdienst stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 12 Abs. 1 UWG dar. Vielmehr erfüllt der DWD damit seine gesetzlichen Aufgaben zur Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunde und Nutzer. Er erfüllt damit eine konkrete, hoheitliche Aufgabe und tritt nicht als privater Unternehmer auf. Daher ist das allgemeine Wettbewerbsrecht mangels geschäftlicher Handlung nicht anwendbar.
OLG Köln, Urteil vom 13.07.2018, 6 U 1080/17
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