Eine Patentverletzung kann nicht nur vorliegen, wenn die Patentansprüche wortlautgemäß oder wortsinngemäß verwirklicht sind. Vielmehr kann auch eine äquivalente Patentverletzung vorliegen, wenn gleichwirkende Mittel eingesetzt werden, die für den Fachmann nahelagen und gleichwertig sind. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den Entscheidungen „Okklusionsvorrichtung“ und
„Diglycidverbindung“ wichtige Grundzüge erarbeitet.
Allerdings scheinen sich die Kriterien in den neueren Entscheidungen „V-förmige Führungsanordnung“, „Pemetrexed“ und „Wärmetauscher“ wieder verschoben zu haben. So ist bereits zweifelhaft, ob bereits im Anmeldetext angesprochene Austauschmittel, die keinen Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden haben, eine äquivalente Patentverletzung ausschließen, oder nur konkret genannte Alternativen.
Ein weiteres Problem besteht darin, ob es nur auf die aktuelle Patentschrift, beispielsweise auch auf Streichungen nach einem Einspruchsverfahren, oder auf die zunächst erteilte Fassung des Patentes oder sogar nur auf die ursprüngliche Patentanmeldung ankommt.
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