Der angemeldeten Wortfolge „Weitsicht durch Nähe“ fehlt die für die Eintragbarkeit als Marke erforderliche Unterscheidungskraft.
Bei den ohne weiteres selbstverständlichen Substantiven „Weitsicht“ und „Nähe“ handelt es sich um gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen häufig verwendete Schlagwörter. Die Wortverbindung ist sprachlich ebenso wenig ungewöhn-
lich, wie die Verknüpfung der beiden Hauptwörter. Es handelt sich schlicht um
„Werbesprache“. Auch die gewählte graphische Gestaltung ist nicht schutzbegründend, da sie werbeüblich sei.
Bundespatentgericht Beschluss vom 27.02.2017, 25 W (pat) 122/14
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