Werden in einem Instagram-Beitrag kostenlos überlassene E-Books angepriesen und über sogenannte Tap-Tags mit den Anbietern dieser Bücher verlinkt, muss dies als Werbung gekennzeichnet werden. Die Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis ist wettbewerbswidrig, da es bei der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen für den Durchschnittsverbraucher ohne eine solche Kennzeichnung nicht erkennbar ist, ob es sich um Werbung handelt.
LG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2021, 2-6 O 271/20
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