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Unternehmen sind für von ihnen nicht veranlasste (Werbe-)Handlungen Dritter im Internet auch dann nicht verantwortlich, wenn ihnen diese bekannt sind. Selbst bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter besteht keine Verkehrspflicht zur Unterbindung derartiger Handlungen. Eine Haftung nach § 3 Abs. 2 UWG scheidet mangels Vorliegens eines Verhaltensunrechts aus.

 

OLG Frankfurt/M, Urteil vom 27.05.2019, 6 W 29/19

 

a.A.: LG Hamburg, MMR 2017, 48


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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