Unternehmen sind für von ihnen nicht veranlasste (Werbe-)Handlungen Dritter im Internet auch dann nicht verantwortlich, wenn ihnen diese bekannt sind. Selbst bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter besteht keine Verkehrspflicht zur Unterbindung derartiger Handlungen. Eine Haftung nach § 3 Abs. 2 UWG scheidet mangels Vorliegens eines Verhaltensunrechts aus.
OLG Frankfurt/M, Urteil vom 27.05.2019, 6 W 29/19
a.A.: LG Hamburg, MMR 2017, 48
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