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Neuigkeit

Werbung mit abgelaufenem Patent

Die Werbung mit nicht (mehr) existierenden Schutzrechten ist irreführend und daher wettbewerbswidrig.

 

Die Beklagte war Inhaberin eines Patentes für Duschbodenelemente zum bodengerechten Einbau mit einem flächigen Trägerelement aus Hartschaumstoff und mit einer Ablauföffnung, in der sich ein Ablauf befindet, wobei auf die Oberseite des Trägerelements eine wasserundurchlässige Folie, insbesondere auf den Hartschaumstoff vorgefertigt aufgebracht ist und diese Folie und ein Bauteil des Ablaufs dazu eingerichtet sind, eine Abdichtung zu bilden.

 

Aufgrund Nichteinzahlung der Jahresgebühr (Verlängerungsgebühr) war das Patent erloschen.

 

Gleichwohl warb die Beklagte wie folgt: „Die Oberfläche des Duschboards mit Rinne ist wahlweise unser patentiertes Dichtvlies oder eine mineralische Beschichtung für eine noch eine höhere Punktbelastung.“

 

Weiter warb sie auf der Internetplattform Amazon mit folgender Aussage „sehr stabile wasserdichte, patentierte Dichtvlies-Oberfläche auch für Mosaik­befliesung“.

 

Die Werbung war irreführend gem. § 5 UWG. Die Bezeichnung „patentiert“ suggeriert eine Eigenschaft, die einen technischen Vorteil verspricht und neu ist. Ein Patent, auf das sich sein Inhaber in der Werbung beruft, muss tatsächlich erteilt sein und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein.

 

LG-Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016, 4b O 71/16


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