Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein.
Eine Designagentur hatte vor über zehn Jahren ein neues Design für Bierdosen entwickelt. Die „5,0 Original“ -Reihe wurde über ein Jahrzehnt vermarktet und vertrieben. Zwischenzeitlich wurden die Nutzungsrechte an ein fremdes Unternehmen veräußert, ohne dass die Produktdesigner um Erlaubnis gefragt worden waren.
Da die Bierdosengestaltung als „Werk der angewandten Kunst“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt ist, liegt in der ungenehmigten Weiterübertragung der Nutzungsrechte eine Urheberrechtsverletzung.
Im Anschluss an die „Geburtstagszugs“ –Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12) reiche das einfache, puristische, klare Design mit einem schnörkellosen Schrifttyp sowie die Einteilung in drei Blöcke (Marke, Produktbezeichnung und weitere Angaben) aus, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen, zumal bei der Ausstattung von Biergebinden üblicherweise schnörkelhafte Verzierungen wie Wappen, Kronen und Sterne zum Einsatz kämen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, 310 O 21/14 –.
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