Der Wertersatz beim Widerruf eines Partnervermittlungsvertrages berechnet sich anteilig nach der Laufzeit und nicht nach einem höheren Wert, etwa weil der Kunde zum Anfang der Laufzeit bereits einen größeren Kreis von möglichen Kontakten erhalten hat.
EuGH, NJW 2020, 3771-PE Digital
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