Auch Fortentwicklungen und Sondereditionen können eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen und Schutz gegen Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG genießen. Denn die wettbewerbliche Eigenart wird weder durch eine Vielzahl von Nachahmern, noch durch eigene, von dem Ursprungsmodell mehr oder weniger leicht abweichende Sondereditionen oder Fortentwicklungen beeinträchtigt. Voraussetzung ist, dass das Grundmodell mit seinen prägenden Merkmalen erhalten bleibt. Es können auch ein anderer Materialmix und eine von dem Ursprungsmodel abweichende Musterung unschädlich sein.
Dies musste ein Nachahmer von Handtaschen erfahren, der von dem Originalhersteller erfolgreich vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Dieser vertreibt sein faltbares Model bereits seit Mitte der 1990’er Jahre mit wachsendem Erfolg. Die Tasche ist sehr bekannt und sowohl in den Medien, als auch in der Modewelt stark präsent.
Da die Nachbildung den Eindruck erweckte, sie stamme vom Originalhersteller, wurde eine vermeidbare Herkunftstäuschung bejaht.
OLG Köln, Urteil vom 21.07.2017, 6 U 178/16.
Bildquelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2017/6_U_178_16_Urteil_20170721.html
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht